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Synopse aller Änderungen der NotSan-APrV am 23.04.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. April 2016 durch Artikel 31 des EURLHuGBUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NotSan-APrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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NotSan-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung | NotSan-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Sonderregelungen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Personen, die über einen Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügen und eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2 Hat die antragstellende Person den Beruf des Notfallsanitäters im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates Auskünfte über etwa gegen die antragstellende Person verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. 3 Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatsachen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Notfallsanitätergesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4 Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5 Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Personen, die über einen Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügen und eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2 Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem des Notfallsanitäters entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3 Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatsachen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Notfallsanitätergesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4 Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5 Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. |
(2) 1 Personen nach Absatz 1 Satz 1 können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Notfallsanitätergesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaates vorlegen. 2 Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Notfallsanitätergesetzes erfüllt sind. 3 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Personen nach Absatz 1 Satz 1 führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung 'Notfallsanitäterin' oder 'Notfallsanitäter'. (4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ersetzen. | |
(5) 1 Die zuständige Behörde hat die dienstleistungserbringende Person bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 22 des Notfallsanitätergesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß § 24 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes zu unterrichten. 2 Ist diese Prüfung innerhalb der genannten Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde die dienstleistungserbringende Person innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. 3 Erhält die dienstleistungserbringende Person innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden. | (5) 1 Die zuständige Behörde hat die dienstleistungserbringende Person bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 22 des Notfallsanitätergesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß § 24 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes zu unterrichten und ihr dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihr verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. 2 Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie die dienstleistungserbringende Person innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. 3 Erhält die dienstleistungserbringende Person innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden. |
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. | |
§ 21 Anpassungsmaßnahmen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | |
(1) Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes beantragen und 1. ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben oder 2. über einen Ausbildungsnachweis als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter aus einem Staat verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde, | |
können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellenden Personen im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen. | können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellenden Personen im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 5 des Notfallsanitätergesetzes nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen. |
(2) 1 Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2 Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3 An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen. (3) 1 Bei der Eignungsprüfung haben die antragstellenden Personen nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. 2 Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 3 Der Prüfling übernimmt dabei alle anfallenden Aufgaben einer fachgerechten rettungsmedizinischen Notfallversorgung im Sinne des § 17 Absatz 2 in mindestens einem und höchstens vier Fallbeispielen. 4 Die zuständige Behörde legt die Zahl der Fallbeispiele, auf die sich die Prüfung erstreckt, und den Bereich der Notfälle, aus dem sie stammen sollen, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 5 § 17 Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. 6 Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Fallbeispiel, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. 7 Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt. | |
(4) 1 Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 24 Absatz 3 des Notfallsanitätergesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2 Abweichend von Absatz 3 Satz 6 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann. | |
§ 23 Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen | |
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 des Notfallsanitätergesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. | (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 4, 4a oder Absatz 5 des Notfallsanitätergesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. |
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, ist den antragstellenden Personen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält: | |
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den antragstellenden Personen vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den antragstellenden Personen vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, |
2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellenden Personen nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und | |
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellenden Personen im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. (3) 1 Die Eignungsprüfung nach § 21 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 22 Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2 Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 nutzen. 3 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 7, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend. | 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellenden Personen im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 5 des Notfallsanitätergesetzes erworben haben. (3) 1 Die Eignungsprüfung nach § 21 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 22 Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2 Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 7, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend. |
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