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Synopse aller Änderungen der NotSan-APrV am 01.10.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2023 durch Artikel 12 der HeilbPrüfMV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NotSan-APrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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NotSan-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
NotSan-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
    § 1 Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
    § 2 Theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung
    § 3 Praxisanleitung; Praxisbegleitung
    § 4 Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung
    § 5 Prüfungsausschuss
    § 6 Zulassung zur Prüfung
    § 6a Nachteilsausgleich
    § 7 Niederschrift
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 8 Benotung der staatlichen Prüfung
(Text neue Fassung)

    § 8 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
    § 9 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung
    § 10 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
    § 11 Rücktritt von der Prüfung
    § 12 Versäumnisfolgen
    § 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
    § 14 Prüfungsunterlagen
Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung
    § 15 Schriftlicher Teil der Prüfung
    § 16 Mündlicher Teil der Prüfung
    § 17 Praktischer Teil der Prüfung
Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die staatliche Ergänzungsprüfung
    § 18 Mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung
    § 19 Praktischer Teil der Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4 Anpassungsmaßnahmen
    § 20 Sonderregelungen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    § 21 Anpassungsmaßnahmen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    § 22 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
    § 23 Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
Abschnitt 5 Erlaubniserteilung
    § 24 Erlaubnisurkunde
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 25 Übergangsvorschrift
    § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1) Theoretischer und praktischer Unterricht
    Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2) Praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen
    Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern
    Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3) Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes
    Anlage 5 (zu § 1 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
    Anlage 6 (zu § 9 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung
    Anlage 7 (zu § 10 Satz 2) Zeugnis über die staatliche Ergänzungsprüfung
    Anlage 8 (zu § 21 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
    Anlage 9 (zu § 21 Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
    Anlage 10 (zu § 22 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
    Anlage 11 (zu § 22 Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
    Anlage 12 (zu § 24) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 2 Theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung


(1) 1 Durch den Unterricht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Schülerinnen und Schüler befähigt, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens sowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die anfallenden Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbständig zu lösen sowie das Ergebnis zu beurteilen. 2 Während des Unterrichts ist die Entwicklung der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Personal-, Sozial- und Selbstkompetenz zu fördern. 3 Daneben muss den Schülerinnen und Schülern ausreichend Möglichkeit gegeben werden, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes erforderlichen Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

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(2) Durch die praktische Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden die Schülerinnen und Schüler befähigt, die im Unterricht nach Absatz 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese Kenntnisse bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden, um die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes erforderliche Handlungskompetenz zu entwickeln.



(2) 1 Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2 Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. 3 Das Nähere regeln die Länder.

(3)
Durch die praktische Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden die Schülerinnen und Schüler befähigt, die im Unterricht nach Absatz 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese Kenntnisse bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden, um die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes erforderliche Handlungskompetenz zu entwickeln.

§ 5 Prüfungsausschuss


(1) 1 Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,

2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter,

3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen

a) mindestens zwei Personen Lehrkräfte sind und

b) mindestens eine Person Ärztin oder Arzt mit der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin oder mit einer nach dem entsprechenden Landesrecht vergleichbaren Qualifikation ist,

4. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 tätig sind und von denen mindestens eine Person die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt.

2 Für die staatliche Ergänzungsprüfung gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1 Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2 Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. 3 Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.

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(3) 1 Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses. 2 Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Themenbereiche und Fallbeispiele der Prüfung einschließlich ihrer Benotung oder Bewertung. 3 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verpflichtet, an den jeweiligen Teilen der Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist; eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der Prüfung besteht nicht.



(3) 1 Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses. 2 Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Themenbereiche und Fallbeispiele der Prüfung einschließlich ihrer Benotung oder Bewertung.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.



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§ 8 Benotung der staatlichen Prüfung




§ 8 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung


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Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung nach den §§ 15 bis 17 werden wie folgt benotet:

1. 'sehr gut' (1), wenn
die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2. 'gut' (2), wenn
die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3. 'befriedigend' (3), wenn
die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4. 'ausreichend' (4), wenn
die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5. 'mangelhaft' (5), wenn
die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

6. 'ungenügend' (6), wenn
die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.



Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:


Berechneter
Zahlenwert | Note in Worten
(Zahlenwert) | Notendefinition

1,00 bis 1,49 | sehr gut
(1) | eine Leistung,
die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

1,50 bis 2,49 | gut
(2) | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

2,50 bis 3,49 | befriedigend
(3) | eine Leistung,
die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

3,50 bis 4,49 | ausreichend
(4) | eine Leistung,
die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen
noch entspricht

4,50 bis 5,49 | mangelhaft
(5) | eine Leistung,
die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind
und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

5,50 bis 6,00 | ungenügend
(6) | eine Leistung,
die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer
Zeit nicht behoben werden können

§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung


(1) 1 Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:

1. rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr auswählen, durchführen und auswerten; Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkonzepte integrieren und anwenden,

2. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen,

3. das Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind; auf die Entwicklung des Notfallsanitäterberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen.

2 Der Prüfling hat zu jedem dieser Themenbereiche in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. 3 Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. 4 Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. 5 Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

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(2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu benoten. 3 Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. 4 Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. 5 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.



(2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu benoten. 3 Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. 4 Aus den Noten der Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. 5 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen. 7 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

§ 16 Mündlicher Teil der Prüfung


(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz, die sich in den Dimensionen Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz entfaltet, nachzuweisen.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:

1. Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erkennen, erfassen und bewerten,

2. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte; in Gruppen und Teams zusammenarbeiten,

3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.

(3) 1 Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. 2 Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 45 Minuten dauern.

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(4) 1 Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und benotet; in dem Prüfungsteil gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 muss eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungsfragen zu stellen. 3 Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Note für den jeweiligen Themenbereich. 4 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet die Note für den mündlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der für jeden Themenbereich erteilten Einzelnote. 5 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.



(4) 1 Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und benotet; in dem Prüfungsteil gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 muss eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen. 2 Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den jeweiligen Themenbereich als das arithmetische Mittel. 4 Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung. 5 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen. 7 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.



§ 17 Praktischer Teil der Prüfung


(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden und befähigt ist, die Aufgaben in der Notfallversorgung gemäß § 4 des Notfallsanitätergesetzes auszuführen.

(2) 1 Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen der Notfallversorgung. 2 Der Prüfling übernimmt bei vier vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einer fachgerechten notfallmedizinischen Versorgung einschließlich

1. der Einschätzung der Gesamtsituation,

2. der Erstellung einer Arbeitsdiagnose,

3. des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,

4. der Durchführung von Sofort- und erweiterten Versorgungsmaßnahmen,

5. der Dokumentation sowie,

6. soweit erforderlich, der Herstellung der Transportbereitschaft und der Übergabe der Patientin oder des Patienten in die notärztliche Versorgung.

3 Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich der internistischen Notfälle, eines aus dem Bereich der traumatologischen Notfälle und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. 4 Bei mindestens einem Fallbeispiel ist die Prüfung zusätzlich auf das praktische Vorgehen bei der Auswahl der Zielklinik, auf die Zusammenarbeit mit der Leitstelle, die Anmeldung in der stationären Versorgungseinrichtung und die Übergabe in diese zu erstrecken.

(3) 1 Jedes Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. 2 In diesem hat der Prüfling sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.

(4) 1 Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule. 2 Dabei sind der aktuelle Standard und die Besonderheiten und Erfordernisse der Notfallmedizin und einer zeitgemäßen Notfallversorgung angemessen zu berücksichtigen.

(5) 1 Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. 2 Die Prüfung soll einschließlich des Fachgesprächs für jedes Fallbeispiel mindestens 20 und nicht länger als 40 Minuten dauern. 3 Die Prüfung kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage verteilt werden.

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(6) 1 Jedes Fallbeispiel wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen und benotet. 2 Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. 3 Aus diesen Noten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. 4 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.



(6) 1 Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen und benotet. 2 Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fallbeispiel als das arithmetische Mittel. 4 Aus den Noten der Fallbeispiele bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. 5 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen. 7 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

§ 18 Mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung


(1) Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:

1. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte,

2. Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind,

3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.

(2) 1 Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. 2 Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 40 Minuten dauern. 3 § 16 Absatz 1 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und bewertet. 2 § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 3 Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jeden Themenbereich gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 4 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 5 Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über das Bestehen.



(3) 1 Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und bewertet. 2 § 16 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jeden Themenbereich übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 4 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 5 Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über das Bestehen. 6 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

§ 19 Praktischer Teil der Ergänzungsprüfung


(1) 1 Der praktische Teil der Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die Übernahme aller anfallenden Aufgaben einer fachgerechten rettungsmedizinischen Notfallversorgung bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen. 2 Eines der Fallbeispiele stammt aus dem Bereich der traumatologischen Notfälle und eines aus dem Bereich internistischer Notfälle. 3 § 17 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Jedes Fallbeispiel wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen und bewertet. 2 Der praktische Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jedes Fallbeispiel übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 3 § 18 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.



(2) 1 Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen und bewertet. 2 Der praktische Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jedes Fallbeispiel übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 3 § 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 22 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat


(1) 1 Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellenden Personen im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 3 Satz 6 des Notfallsanitätergesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.

(2) 1 Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die antragstellenden Personen über die zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2 Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3 An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 10 nachzuweisen. 6 Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die antragstellenden Personen das Lehrgangsziel erreicht haben. 7 Das Abschlussgespräch wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die antragstellenden Personen während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8 Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die antragstellenden Personen den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9 Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10 Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11 Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) 1 Bei der Kenntnisprüfung haben die antragstellenden Personen nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. 2 Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. 3 Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

(4) 1 Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Themenbereiche:

1. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte,

2. Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkonzepte integrieren und anwenden,

3. Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind,

4. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.

vorherige Änderung

2 Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 20 und höchstens 60 Minuten dauern. 3 Er wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern, von denen eine Person die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen muss, abgenommen und bewertet. 4 Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 5 § 18 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.



2 Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 20 und höchstens 60 Minuten dauern. 3 Er wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern, von denen eine Person die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen muss, abgenommen und bewertet. 4 Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 5 § 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 21 Absatz 3 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie in jedem Fallbeispiel nach Absatz 5, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 11 erteilt.