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Artikel 5 - AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)

Artikel 5 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2013 5. VermBG § 2, § 4, § 8, § 17

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
zum Erwerb von Anteilen an OGAW-Sondervermögen sowie an als Sondervermögen aufgelegten offenen Publikums-AIF nach den §§ 218 und 219 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie von Anteilen an offenen EU-Investmentvermögen und offenen ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, wenn nach dem Jahresbericht für das vorletzte Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien in diesem Investmentvermögen 60 Prozent des Werts dieses Investmentvermögens nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Investmentvermögen ist für das erste und zweite Geschäftsjahr der erste Jahresbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Investmentvermögens maßgebend,".

b)
Buchstabe d wird aufgehoben.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 5 wird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 4 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f bis l" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, f bis l" ersetzt.

3.
§ 8 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" und das Wort „Investmentgesetzes" durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt sowie die Angabe „oder d" gestrichen.

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Anteile an offenen EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen."

4.
Dem § 17 wird folgender Absatz 15 angefügt:

„(15) § 2 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 angelegt werden. § 4 Absatz 4 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2013 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 5 AIFM-StAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 AIFM-StAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-StAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
neugefasst durch B. v. 04.03.1994 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 49 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 17 5. VermBG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... 2592) weiter anzuwenden. (15) § 2 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318 ) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember ... dem 31. Dezember 2013 angelegt werden. § 4 Absatz 4 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318 ) ist erstmals bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2013 anzuwenden. (16) Zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 8 StVfModG Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt ...