Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des §
11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2014 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
- 1.
- in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz 7,50 Euro,
- 2.
- in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz 23,43 Euro,
- 3.
- in anderen Ländern 42,18 Euro.