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§ 1 - Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)
§ 1 Grunddaten
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Nachstehende Grunddaten zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben:
- 1.
- Kronenzustand,
- 2.
- Baumwachstum,
- 3.
- Nadel- und Blattanalysen,
- 4.
- Bodenvegetation,
- 5.
- atmosphärische Stoffeinträge,
- 6.
- Streufall,
- 7.
- Bodenwasser nach Menge und Zusammensetzung,
- 8.
- Bodenzustand,
- 9.
- meteorologische Parameter,
- 10.
- Phänologie,
- 11.
- Luftqualität.
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Zitierungen von § 1 ForUmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ForUmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ForUmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ForUmV Stichprobenverfahren
... Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer ...
§ 3 ForUmV Intensivmonitoring
... (2) Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 ...
§ 4 ForUmV Erhebungsstandards
... der Grunddaten nach § 1 sowie der Anforderungen an Methoden, Analysen, Datenqualität und Qualitätssicherung bei ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11059/a186642.htm