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§ 2 - Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)
§ 2 Stichprobenverfahren
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt.
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Zitierungen von § 2 ForUmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ForUmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ForUmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ForUmV Erhebungsstandards
... Analysen, Datenqualität und Qualitätssicherung bei den Erhebungen nach den §§ 2 und 3 sind international anerkannte Standards zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11059/a186643.htm