Tools:
Update via:
§ 3 - Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)
§ 3 Intensivmonitoring
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Beobachtungsflächen für Erhebungen im Rahmen eines Intensivmonitorings sollen so verteilt sein, dass sie wichtige Waldökosysteme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie unterschiedliche Ausprägungen bedeutsamer Standort- und Belastungsfaktoren abbilden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle wählt hierzu mindestens eine Beobachtungsfläche pro 256 Tausend Hektar Waldfläche aus.
(2) Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 erhoben.
Zitierungen von § 3 ForUmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ForUmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ForUmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ForUmV Erhebungsstandards
... Datenqualität und Qualitätssicherung bei den Erhebungen nach den §§ 2 und 3 sind international anerkannte Standards zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11059/a186644.htm