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§ 3 - Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV)
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 09.01.2014; FNA: 303-15-3 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 09.01.2014; FNA: 303-15-3 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 3 Zulässige Abweichungen
(1) In Abweichung von den Formularen nebst Hinweisblatt, die in den Anlagen 1 und 2 bestimmt sind, sind Ergänzungen oder Änderungen zulässig, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, insbesondere die Berücksichtigung von Änderungen der Beträge für die kleineren Barbeträge (Feld F der Ausfüllhinweise des Hinweisblatts zum in Anlage 1 bestimmten Formular).
(2) Die Länder dürfen Änderungen oder Anpassungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem bearbeitenden Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Diese Befugnis kann durch Verwaltungsabkommen auf eine zentrale Stelle übertragen werden.
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