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Änderung § 1 BerHFV vom 19.07.2024

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§ 1 BerHFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 1 BerHFV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Formulare


Im Bereich der Beratungshilfe sind zu verwenden:

(Text alte Fassung)

1. vom Rechtsuchenden für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe das in Anlage 1 bestimmte Formular mit Hinweisblatt, falls der Rechtsuchende eine natürliche Person ist und den Antrag nicht mündlich stellt,

(Text neue Fassung)

1. vom Rechtsuchenden für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe das in Anlage 1 bestimmte Formular mit Hinweisblatt, falls der Rechtsuchende eine natürliche Person ist und den Antrag nicht vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt,

2. von der Beratungsperson für ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung das in Anlage 2 bestimmte Formular.