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Änderung § 1 BerHFV vom 19.07.2024
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§ 1 BerHFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 1 BerHFV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Formulare | |
Im Bereich der Beratungshilfe sind zu verwenden: | |
(Text alte Fassung) 1. vom Rechtsuchenden für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe das in Anlage 1 bestimmte Formular mit Hinweisblatt, falls der Rechtsuchende eine natürliche Person ist und den Antrag nicht mündlich stellt, | (Text neue Fassung) 1. vom Rechtsuchenden für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe das in Anlage 1 bestimmte Formular mit Hinweisblatt, falls der Rechtsuchende eine natürliche Person ist und den Antrag nicht vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt, |
2. von der Beratungsperson für ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung das in Anlage 2 bestimmte Formular. |
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