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Berichtigung des 47. Strafrechtsänderungsgesetzes (47. StrÄndGBer k.a.Abk.)
Berichtigung
Das 47. Strafrechtsänderungsgesetz vom 24. September 2013 (BGBl. I S. 3671) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- In § 397a Absatz 1 Nummer 3 und 5 wird jeweils nach der Angabe „226," die Angabe „226a," eingefügt."
Schlussformel
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag Meile
Im Auftrag Meile
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