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§ 6 - Designverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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§ 6 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
(1) 1Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:
- 1.
- wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
- 2.
- wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
- a)
- Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
- b)
- bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.
(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Für die Benennung des Entwerfers gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 75 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 6 DesignV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 75 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
aktuell vorher | 01.04.2019 | Artikel 7 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes vom 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 |
aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 17 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell | vor 18.05.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 DesignV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DesignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DesignV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 DesignV Inhalt der Anmeldung
... 5), 2. Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3), 3. die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 ... in die das Design einzuordnen ist (§ 9), 4. die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4), 5. die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5), 6. eine ... die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4), 5. die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5), 6. eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ...
§ 12 DesignV Teilung einer Sammelanmeldung
... Differenzbetrag gezahlt wurde. (4) Ändern sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich ...
§ 15 DesignV Inhalt des Designregisters (vom 01.01.2024)
... Rechtsform, und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat ( § 6 Absatz 1 und 3 ), 5. die Anschrift des Anmelders unter Angabe des Empfangsberechtigten, 6. ... einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ), 3. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 6 Absatz 4), 4. der ... 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b), 3. der Name und die Anschrift des Vertreters ( § 6 Absatz 4 ), 4. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 6 Absatz 5), 5. die ... des Vertreters (§ 6 Absatz 4), 4. der Name und die Anschrift des Entwerfers ( § 6 Absatz 5 ), 5. die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe des Designs (§ 10), ...
§ 19 DesignV Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
... 2. der Verwendungszweck der Zahlung und 3. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1. (2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene ... 1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie 3. die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden ... 1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und 3. der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll. (4) ...
§ 20 DesignV Verzicht auf das eingetragene Design
... das verzichtet wird, sowie 2. der Name und die Anschrift des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1. (2) Wird auf ein eingetragenes Design teilweise verzichtet, so ist mit der ...
Zitat in folgenden Normen
DPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 28 DPMAV Eintragung eines Rechtsübergangs (vom 18.08.2021)
... 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Gebrauchsmusterverordnung, § 5 Abs. 1 bis 4 der Markenverordnung, § 6 Absatz 1 bis 4 der Designverordnung und § 3 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, 6 Nummer 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 17 AnwBerRÄndG Änderung der Designverordnung
... § 6 Absatz 4 der Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die durch Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 75 MoPeG Änderung der Designverordnung
... 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ein Komma und die ...
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Artikel 7 PatVuaÄndV Änderung der Designverordnung
... § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 2 entsprechend." 3. In § 15 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „( § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c )" durch die Wörter „(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b)" ... „(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c)" durch die Wörter „( § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b )" ...
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 7 2. PatRMoG Änderung der DPMA-Verordnung
... Wörter „§ 5 Abs. 1 bis 4 der Designverordnung" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 bis 4 der Designverordnung " ...
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