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§ 9 - Designverordnung (DesignV)

Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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§ 9 Erzeugnisangabe und Klassifizierung



(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Absatz 3 des Designgesetzes), richtet sich nach der amtlichen Warenliste für eingetragene Designs auf Grundlage des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation von gewerblichen Mustern und Modellen (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679). Die Klassifizierung des einzutragenden Designs richtet sich nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen für eingetragene Designs. Die jeweils gültigen Fassungen der Warenliste und der Einteilung der Klassen und Unterklassen werden vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(2) Die Erzeugnisangabe muss eine sachgerechte Recherche des mit der Wiedergabe dargestellten Designs ermöglichen. Sie soll nicht mehr als fünf Warenbegriffe umfassen. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Designgesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.

(3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintragung des Designs, so wird die Klassifizierung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst und dem Rechtsinhaber mitgeteilt.

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Zitierungen von § 9 DesignV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DesignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DesignV Inhalt der Anmeldung
... der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 9 ). (2) Die Anmeldung kann ferner enthalten: 1. eine Beschreibung zur ... 3. die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9 ), 4. die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4), 5. die Angabe des ...
§ 15 DesignV Inhalt des Designregisters (vom 01.01.2024)
... 2 des Designgesetzes), 7. der Tag der Eintragung, 8. die Erzeugnisangabe ( § 9 ) und 9. die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der ...