Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Designverordnung (DesignV)

Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
|

§ 10 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe



(1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Absatz 5 Nummer 1 des Designgesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Designs oder dem flächenmäßigen Designabschnitt ersichtlich sind. Insbesondere darf sie keine Angaben über die Neuheit oder Eigenart des Designs oder seine technische Funktion enthalten.

(2) Die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe eines Designs darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) können die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.

(3) Bei Verwendung eines digitalen Datenträgers zur Einreichung der Wiedergabe (§ 7 Absatz 5) kann die Beschreibung im Format „*.txt" auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem elektronischen Dokument zusammenzufassen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 10 DesignV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DesignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DesignV Inhalt der Anmeldung
... kann ferner enthalten: 1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10 ), 2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 ...
§ 4 DesignV Einreichung der Anmeldung (vom 01.04.2019)
... beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt. (2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist ...
§ 15 DesignV Inhalt des Designregisters (vom 01.01.2024)
... 6 Absatz 5), 5. die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe des Designs ( § 10 ), 6. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Artikel 7 PatVuaÄndV Änderung der Designverordnung
... Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) ...