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§ 12 - Designverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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§ 12 Teilung einer Sammelanmeldung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Absatz 2 des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
(2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:
- 1.
- das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und
- 2.
- die Nummern der Designs, die abgeteilt werden sollen.
(3) Die Teilung wird vorgenommen, sobald der nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Designgesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.
(4) Ändern sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die Sammelanmeldung von Amts wegen geteilt.
Zitierungen von § 12 DesignV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DesignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DesignV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 DesignV Teilung einer Sammeleintragung
... Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. (2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines ...
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