Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Designverordnung (DesignV)

Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
|

§ 12 Teilung einer Sammelanmeldung



(1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Absatz 2 des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.

(2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:

1.
das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und

2.
die Nummern der Designs, die abgeteilt werden sollen.

(3) Die Teilung wird vorgenommen, sobald der nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Designgesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.

(4) Ändern sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die Sammelanmeldung von Amts wegen geteilt.



 

Zitierungen von § 12 DesignV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DesignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 DesignV Teilung einer Sammeleintragung
... Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. (2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines ...