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§ 18 - Designverordnung (DesignV)

Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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§ 18 Teilung einer Sammeleintragung



(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.

(2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der aufgrund einer Sammelanmeldung eingetragenen Designs, so sind die jeweiligen Designnummern in dem Antrag anzugeben. Die eingetragenen Designs, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.

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Zitierungen von § 18 DesignV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 DesignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 DesignV Weitere Eintragungen in das Designregister
... das Ergebnis dieses Verfahrens, 5. dass eine Sammeleintragung geteilt wurde (§ 18 ), 6. dass ein gerichtliches Verfahren gemäß § 9 Absatz 1 des ...