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Änderung § 21 DesignV vom 18.08.2021

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§ 21 DesignV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 21 DesignV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Antragstellung


(1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die Nummer des eingetragenen Designs,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes,

4. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel,

5. bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. 2 Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 5 Satz 2 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. 2 Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 6 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.

(heute geltende Fassung)