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Änderung § 21 DesignV vom 18.08.2021
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§ 21 DesignV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 21 DesignV n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Antragstellung | |
(1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Nummer des eingetragenen Designs, 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers, 3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes, 4. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, 5. bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. 2 Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 5 Satz 2 des Designgesetzes festgesetzt werden soll. | (Text neue Fassung) (3) 1 Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. 2 Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 6 des Designgesetzes festgesetzt werden soll. |
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