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Änderung § 21 DesignV vom 01.07.2016
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§ 21 DesignV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 21 DesignV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 14 Abs. 3 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Antragstellung | |
(1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Nummer des eingetragenen Designs, 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers, | |
(Text alte Fassung) 3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes, | (Text neue Fassung) 3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes, |
4. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, 5. bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens. | |
(3) 1 Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. 2 Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 5 Satz 2 des Designgesetzes festgesetzt werden soll. | (3) 1 Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. 2 Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 5 Satz 2 des Designgesetzes festgesetzt werden soll. |
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