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Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (SaatgRuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet

-
auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6, des § 9 Absatz 1 und des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), § 3 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) sowie § 5 im Eingangssatz, § 9 Absatz 1 Satz 1 im Eingangssatz und § 22 Absatz 1 im Eingangssatz und Absatz 2 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,

-
auf Grund des § 9 Absatz 6 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310):

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Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 10),

2.
Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU der Kommission vom 22. November 2012 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates in Bezug auf die Anforderungen an das Saatgut von Galega orientalis Lam., das Höchstgewicht einer Saatgutpartie bestimmter Futterpflanzenarten und den Probenumfang von Sorghum spp. (ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 13),

3.
Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU der Kommission vom 7. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG des Rates sowie der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission hinsichtlich der botanischen Bezeichnung für Tomate/Paradeiser (ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 20).


Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2014 SaatArtVerzV Anlage

Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2.24 wird aufgehoben.

2.
Die bisherigen Nummern 2.25 bis 2.31 werden die neuen Nummern 2.24 bis 2.30.

3.
Nach der neuen Nummer 2.30 wird folgende Nummer 2.31 eingefügt:

„2.31Solanum lycopersicum L. Tomate".



Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2014 SaatgutV § 4, § 7, § 11, § 14, § 16, § 19, § 20, Anlage 4, Anlage 5

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Für den Fall, dass bei Saatgut von Gräsern das Höchstgewicht einer Partie auf bis zu 25 Tonnen erhöht werden soll und dem Antragsteller durch die zuständige Anerkennungsstelle noch keine Genehmigung zur Herstellung von Saatgutpartien von bis zu 25 Tonnen erteilt worden ist, ist diese Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen."

2.
Dem § 7 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 auch für Vermehrungsflächen zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut und Basissaatgut. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass die Vermehrungsbestände aus Saatgut erwachsen sind, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen worden ist."

3.
§ 11 Absatz 2a wird aufgehoben.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 8."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Nummer 9 berücksichtigt die zuständige Anerkennungsstelle die im Juli 2013 mit Kapitel 2.5.4.1 Buchstaben c und d in Verbindung mit Kapitel 2.5.4.2 in die Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung Ausgabe 2013* aufgenommenen Bedingungen für die Beprobung und Prüfung der Heterogenität großer Saatgutpartien von Gräsern."

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Amtlicher Hinweis:

In deutscher Sprache veröffentlicht und zu beziehen durch International Seed Testing Association, Zürichstr. 50, CH-8303 Bassersdorf, Schweiz; www.seedtest.org.

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei der Nachprüfung wird Saatgut anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin geprüft, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren.

Die Anerkennungsstelle überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1

1.
anerkanntes Saatgut, soweit dies für die Nachprüfung erforderlich ist,

2.
in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, sowie

3.
in 5 vom Hundert der Fälle Zertifiziertes Saatgut, das aus Feldbeständen erwachsen ist, bei denen ein privater Feldbestandsprüfer bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung mitgewirkt hat.

Das Bundessortenamt überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1

1.
in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Vorstufensaatgut oder Basissaatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, sowie

2.
in 10 vom Hundert der Fälle das nach Nummer 1 erzeugte Vorstufensaatgut oder Basissaatgut."

b)
Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

„(3c) Die Nachprüfung muss bei Saatgut zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut, Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Saatgutes abgeschlossen sein."

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

6.
Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:

„Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein."

7.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie

(1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1.

(2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7.

(3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4."

8.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1.3.1 und 1.3.2 werden durch folgende Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 ersetzt:

„1.3.1Sorghum bicolor 30900
1.3.2Sorghum sudanense 10250
1.3.3Sorghum bicolor x Sorghum
sudanense
30300".


 
b)
In den Nummern 2.1 bis 2.3 wird die jeweilige Angabe des Höchstgewichtes einer Partie in Spalte 2 durch die Angabe „10 / 25***" ersetzt.

c)
Den Fußnotenhinweisen zu Anlage 4 wird folgender Hinweis angefügt:

„***)
Bei der Erhöhung des Höchstgewichtes einer Partie auf bis zu 25 Tonnen gilt § 4 Absatz 8 entsprechend."

9.
In Anlage 5 Nummer 1.7 wird das Wort „Roggen" durch das Wort „Getreide" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Erhaltungssortenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2014 ErhSortV § 5, § 9

Die Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vor der Aussaat" durch die Wörter „bis zu dem in Anlage 1 der Saatgutverordnung jeweils genannten Termin" ersetzt.

2.
In § 9 Nummer 5 wird das Wort „Erhaltungssorte" durch die Wörter „Erhaltungssorte oder Amateursorte" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2014 ErhMischV § 4, § 6 (neu), § 6, § 7

Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Buchstabe c wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
das Bundessortenamt demjenigen, der das Saatgut auf der ersten Handelsstufe in den Verkehr bringt, eine Saatgutmenge nach § 6 zugewiesen hat."

2.
Nach § 5a wird folgender § 6 eingefügt:

„§ 6 Beschränkung des Inverkehrbringens

(1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge des in Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebrachten Saatgutes von Arten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fallen, derart fest, dass die festgesetzte Höchstmenge 5 vom Hundert des Gesamtgewichtes aller Saatgutmischungen, die im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung im Inland jährlich in den Verkehr gebracht werden, nicht übersteigt.

(2) Die Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge sind unter Verwendung der Vordrucke des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für Sortenwesen bekannt gemachten Termin beim Bundessortenamt zu stellen. Eine Durchschrift des Antrages hat der Antragsteller der zuständigen Behörde zuzuleiten.

(3) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:

1.
Name und Anschrift des Herstellers der Mischung,

2.
Information, ob es sich um eine direkt geerntete oder um eine angebaute Mischung handelt,

3.
bei direkt geernteten Mischungen

a)
für die Pflanzenarten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fallen, die insgesamt beantragte Saatgutmenge,

b)
die Größe und Lage der Fläche am Entnahmeort, von der die Mischung entnommen werden soll,

c)
die Erhaltungsmischungsnummer,

4.
bei angebauten Mischungen für jede Pflanzenart, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fällt, die beantragte Saatgutmenge.

(4) Das Bundessortenamt weist den Antragstellern die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe der von den Antragstellern beantragten Saatgutmengen die vom Bundessortenamt festgelegte Höchstmenge, weist das Bundessortenamt den Antragstellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.

(5) Wer Saatgut von Erhaltungsmischungen in den Verkehr bringt, hat am Ende eines jeden Kalenderjahres dem Bundessortenamt die Menge des in den Verkehr gebrachten Saatgutes je Erhaltungsmischung schriftlich mitzuteilen."

3.
Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und 8.


Artikel 5 Verordnung über die vorübergehende saatgutrechtliche Kennzeichnung und Verpackung für Saatgut von Tomaten


Artikel 5 ändert mWv. 10. Januar 2014 TomSaatgKennzV



Artikel 5a Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung


Artikel 5a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2014 PflSchSachkV § 2, Anlage 3

Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 kann die Registriernummer auch mittels einer verschlüsselten Buchstaben-Zahlen-Kombination oder einer elektronisch lesbaren grafischen Darstellung gespeichert werden, soweit jeweils sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Satzes 2 hinsichtlich des Veränderns, des Löschens und des Auslesens der gespeicherten Registriernummer eingehalten werden."

2.
In Anlage 3 wird in dem Muster eines Sachkundenachweises die Angabe „Speicherchip" durch die Angabe „Speicherchip, verschlüsselte Buchstaben-Zahlen-Kombination oder elektronisch lesbare grafische Darstellung" ersetzt.


Artikel 6 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saatgutverordnung, der Erhaltungssortenverordnung und der Erhaltungsmischungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Januar 2014.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Hans-Peter Friedrich