Änderung Artikel 2 Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 15.08.2013

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 182 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen oder von diesen ermächtigte oberste Bundes- oder Landesbehörden bestimmen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich die Behörden, die für die Ausstellung der Apostille zuständig sind (Artikel 3, 6 und 7 des Übereinkommens). Als zuständige Behörde kann auch der Präsident eines Gerichts bestimmt werden.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen oder von diesen ermächtigte oberste Bundes- oder Landesbehörden können, je für ihren Bereich, zur Deckung der Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung die für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung nach Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens von den Antragstellern zu erhebenden Kosten festsetzen, soweit die Kosten nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhoben werden können.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen oder von diesen ermächtigte oberste Bundes- oder Landesbehörden bestimmen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich die Behörden, die für die Ausstellung der Apostille zuständig sind (Artikel 3, 6 und 7 des Übereinkommens). 2 Als zuständige Behörde kann auch der Präsident eines Gerichts bestimmt werden.

(2) Die Bundesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Bundesbehörde kann zur Deckung der Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung die für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens von den Antragstellern zu erhebenden Kosten festsetzen, soweit die Kosten nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhoben werden können.

(3) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten obersten Bundesbehörden bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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