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Änderung Artikel 2 Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 01.04.2019

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(1) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen oder von diesen ermächtigte oberste Bundes- oder Landesbehörden bestimmen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich die Behörden, die für die Ausstellung der Apostille zuständig sind (Artikel 3, 6 und 7 des Übereinkommens). 2 Als zuständige Behörde kann auch der Präsident eines Gerichts bestimmt werden.

(2) Die Bundesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Bundesbehörde kann zur Deckung der Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung die für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens von den Antragstellern zu erhebenden Kosten festsetzen, soweit die Kosten nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhoben werden können.

(3) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten obersten Bundesbehörden bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Das Übereinkommen ist auch auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder das Zollverfahren beziehen, anzuwenden.

(heute geltende Fassung)