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Berichtigung der Siebten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk (7. DachdArbbVBer k.a.Abk.)
Berichtigung
Die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 9. Dezember 2013 (BAnz AT 13.12.2013 V1) ist wie folgt zu berichtigen:
Im Anhang zur Anlage sind in § 4 Nummer 3.2 Satz 1 nach dem Wort „Effektivstundenlöhnen" die Wörter „und in den Monaten Dezember bis April ein Monatslohn in Höhe von 162 Effektivstundenlöhnen" einzufügen.
Im Anhang zur Anlage sind in § 4 Nummer 3.2 Satz 1 nach dem Wort „Effektivstundenlöhnen" die Wörter „und in den Monaten Dezember bis April ein Monatslohn in Höhe von 162 Effektivstundenlöhnen" einzufügen.
Schlussformel
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Auftrag Böttcher
Im Auftrag Böttcher
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