§ 4 - Stuckateurmeisterverordnung (StuckMstrV)

V. v. 30.08.2004 BGBl. I S. 2311; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 7110-3-156 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling sein Konzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die Aufgabe nach Nummer 1 oder Nummer 2 oder eine Kombination aus beiden durchzuführen:

1.
Ausbau eines Raumes unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte. Dafür kommen insbesondere in Betracht:

a)
Stuck und Putz,

b)
Konstruktionen des Wärme-, Schall- und Brandschutzes sowie raumakustische Bauelemente,

c)
Stuck und Drahtputz einschließlich einer Unterkonstruktion,

d)
Oberflächenbeschichtungen und -techniken, insbesondere Spachtelungen, Sgrafitto und Farbbehandlungen.

2.
Gestaltung einer Fassade unter Berücksichtigung kreativer, stilistischer und farblicher Aspekte. Dafür kommen insbesondere in Betracht:

a)
eine Putzfassade,

b)
eine gedämmte Fassade,

c)
eine vorgehängte Fassade.

(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:

1.
Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen,

2.
Ausführung der Arbeiten,

3.
Abnahmeprotokoll.

Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die ausgeführten Arbeiten und das Abnahmeprotokoll mit 70 vom Hundert gewichtet.



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