§ 6 - Stuckateurmeisterverordnung (StuckMstrV)

V. v. 30.08.2004 BGBl. I S. 2311; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 7110-3-156 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Stuckateur-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen:

1.
eine Stuckateurarbeit anfertigen oder fertig stellen,

2.
Bauteile auf Mängel überprüfen, vorhandene Mängel feststellen und dokumentieren sowie Vorschläge für deren Behebung erarbeiten.

Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.



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