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Synopse aller Änderungen der StuckMstrV am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 17 der MstrPrHwÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StuckMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StuckMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
StuckMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
§ 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
§ 5 Fachgespräch
§ 6 Situationsaufgabe
§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Weitere Anforderungen
(Text neue Fassung)

§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 9 Übergangsvorschrift
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II


(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse sowie unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

1. Technik und Gestaltung,

2. Auftragsabwicklung,

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1. Technik und Gestaltung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bautechnische und gestalterische Aufgaben und Probleme unter Beachtung stilistischer, ästhetischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Stuckateurbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgenden Qualifikationen verknüpft werden:

a) Putze objektbezogen auswählen und begründen,

b) Systeme für Ausbau und Fassade, insbesondere für raumakustische, schall- und wärmedämmende Maßnahmen beschreiben, darstellen und beurteilen,

c) vorgehängte Fassaden in unterschiedlichen Systemen auswählen und bewerten,

d) Probleme der Baustoffverbindungs- und -befestigungsmittel, insbesondere Verankerungsalternativen beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

e) Stuckverarbeitungstechniken beschreiben,

f) Estrichkonstruktionen auswählen und begründen,

g) Betoninstandsetzungsmaßnahmen beschreiben,

h) Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurteilen, Verwendungszwecken zuordnen, auch unter Berücksichtigung gestalterischer Aspekte; Probleme der Materialbe- und -verarbeitung beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

i) Arten von Abdichtungsmaßnahmen beschreiben, Verwendungszwecken zuordnen und begründen,

k) Bauteile unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Normen des Wärmeschutzes berechnen und bewerten,

l) Probleme der Tauwasserbildung beschreiben sowie Lösungen für deren Vermeidung erarbeiten, bewerten und korrigieren,

m) Konstruktionen des Schallschutzes mit vereinfachten Methoden bewerten, Lösungen unter Berücksichtigung von Regelkonstruktionen erarbeiten,

n) Baustoffe und Baukonstruktionen unter Beachtung der Brandschutzbestimmungen und der Strahlenbelastung auswählen und ihre Verwendung begründen,

o) Luftdichtheit von Bauteilen oder Bauwerken beurteilen,

p) Wirkungsweisen von Konstruktions- und Gestaltungselementen darlegen und bewerten, Gestaltungselemente darstellen, auch unter Berücksichtigung von rechnergestützten Systemen,

q) Oberflächenbehandlung und Oberflächengestaltung beschreiben und bewerten,

r) die Bedeutung der Stilkunde sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache für die Rekonstruktion von Bauten und Bauteilen auch unter Beachtung des Denkmalschutzes beschreiben.

2. Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg eines Stuckateurbetriebs notwendig sind, kunden- und qualitätsorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Angebotsunterlagen erstellen und auswerten, Angebotskalkulation durchführen und Auftragsabwicklungsprozesse planen,

b) berufsbezogene Gesetze, Vorschriften und Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden,

c) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

d) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

e) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Ausführungstechnik sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal und der Koordination mit anderen Gewerken planen und bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen,

f) Gerüstkonstruktionen beschreiben, auswählen und begründen,

g) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken bewerten,

h) Schadensaufnahme vornehmen und Sanierungsalternativen beschreiben, Sanierungsmaßnahmen bestimmen und Sanierungskonzepte erstellen,

i) Berichtswesen anwenden,

k) auftragsbezogene Nachweise erbringen,

l) Aufmaß und Rechnungslegung unter Beachtung von Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation durchführen.

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Stuckateurbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b) auf der Grundlage der technischen Entwicklung und des Marktes und unter Berücksichtigung neuer Geschäftsfelder Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen,

c) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen,

d) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und tarifvertragliche Regelungen der Bauwirtschaft berücksichtigen; betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener Schemata ermitteln und anwenden,

e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

f) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte entwerfen und umsetzen,

g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen,

h) betriebliche Gefährdungsanalyse unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes erstellen, Gefahrenpotentiale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,

i) Haftung bei der Herstellung und Instandhaltung von Bauteilen und Bauwerken sowie bei Dienstleistungen beurteilen.

(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als 14 Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.



(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1. ein
Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Weitere Anforderungen




§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.



(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in
den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Die bis zum 31. Dezember 2004 begonnenen Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2006 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften ablegen.




Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.