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Anlage - Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft (2. WäschDLArbbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.2014 BAnz AT 31.01.2014 V1
Geltung ab 01.02.2014 bis 01.10.2017; FNA: 810-1-66-2 Arbeitsförderung

Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Mindestlohn-Tarifvertrags für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft vom 25. September 2013



§ 1 Geltungsbereich


Räumlich:

Für die Bundesrepublik Deutschland.

Fachlich:

Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, deren Umsatz überwiegend auf das Waschen von Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen entfällt (Objektkundengeschäft), unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht, soweit das Objektkundengeschäft prägend ist.

Das ist der Fall, wenn mehr als 50 % des Umsatzes auf das Objektkundengeschäft entfällt.

Persönlich:

Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 2 Mindeststundenlohn


1.
Der folgende Mindestlohn je Stunde ist zugleich Entgelt im Sinne des § 5 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2.
Der Mindestlohn je Stunde beträgt in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:

ab 1. Dezember 2013 7,50 €

ab 1. Oktober 2014 8,00 €

ab 1. Juli 2016 8,75 €.

3.
Der Mindestlohn je Stunde beträgt in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein:

ab 1. Dezember 2013 8,25 €

ab 1. Oktober 2014 8,50 €

ab 1. Juli 2016 8,75 €.

§ 3 Weitere Bestimmungen


1.
Es gilt der Mindestlohn des Arbeitsortes. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.

2.
Der Abrechnungszeitraum für den Mindestlohn ist jeweils der Kalendermonat. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Folgemonats fällig.

3.
§ 3 Nummer 2 gilt nicht für Entgeltansprüche, die im Rahmen einer Arbeitszeitflexibilisierung aufgrund Betriebsvereinbarung oder Individualvereinbarung nach folgenden Maßgaben in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Die von der regelmäßigen tariflichen oder individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit abweichend erbrachten Arbeitsstunden werden auf ein Arbeitszeitkonto gebucht. Innerhalb eines Ausgleichszeitraums von bis zu zwölf Monaten ist ein auf dem Arbeitszeitkonto vorhandenes Guthaben durch Freizeitausgleich zu erfüllen oder auszubezahlen. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 160 Gutstunden bzw. Minusstunden umfassen.

Bei Führung eines Arbeitszeitkontos erhalten Arbeitnehmer zum 15. des Folgemonats ein verstetigtes Monatseinkommen auf der Basis von 40 Stunden die Woche, bei Teilzeit auf Basis der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.