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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen (1. AusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90 (Nr. 6); Geltung ab 11.02.2014
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin


Artikel 1 ändert mWv. 11. Februar 2014 WeinTechnAusbV § 6

§ 6 Absatz 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin vom 15. Mai 2013 (BGBl. I S. 1369) wird wie folgt gefasst:

 
„(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Kellerwirtschaft oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten."

 
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