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Artikel 4 - Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen (1. AusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90 (Nr. 6); Geltung ab 11.02.2014
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Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Februar 2014 FlugGerMechAusbV § 9, § 11, § 13

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1890) wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten."

2.
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten."

3.
§ 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Triebwerks- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten."

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Zitierungen von Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 1. AusbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. AusbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe
V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186
Artikel 1 LuftfTechAusbÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
... und zur Fluggerätmechanikerin vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1890), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Januar 2014 (BGBl. I S. 90 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 7 wird wie ...