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§ 1 - Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung (KraftStZustV)

V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 92 (Nr. 6); aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
Geltung ab 11.02.2014; FNA: 600-1-6 Finanzverwaltung
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§ 1 Bündelung von Zuständigkeiten



Die Zuständigkeiten der Hauptzollämter für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer in Bezug auf

1.
das Halten von inländischen Fahrzeugen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes,

2.
die widerrechtliche Benutzung von inländischen Fahrzeugen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie

3.
die Zuteilung von Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes

werden gebündelt. Die Bündelung erfolgt im Einzelnen entsprechend den §§ 2 bis 6.

 
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