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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2016 aufgehoben
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§ 2 - Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung (KraftStZustV)

V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 92 (Nr. 6); aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
Geltung ab 11.02.2014; FNA: 600-1-6 Finanzverwaltung
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§ 2 Bundesfinanzdirektion Nord



(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hamburg-Hafen übertragen.

(2) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Kiel, soweit die Kreise Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Segeberg und Stormarn betroffen sind,

2.
des Hauptzollamts Oldenburg, soweit die Landkreise Cuxhaven, Stade, Ammerland, Friesland und Wesermarsch und die Stadt Wilhelmshaven betroffen sind, sowie

3.
des Hauptzollamts Bremen, soweit der Landkreis Cuxhaven betroffen ist.

(3) Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Itzehoe übertragen, soweit der Kreis Rendsburg-Eckernförde betroffen ist.



 

Zitierungen von § 2 KraftStZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KraftStZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KraftStZustV Bündelung von Zuständigkeiten
... werden gebündelt. Die Bündelung erfolgt im Einzelnen entsprechend den §§ 2 bis ...