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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 2 - Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung (KraftStZustV)
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 92 (Nr. 6); aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
Geltung ab 11.02.2014; FNA: 600-1-6 Finanzverwaltung
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Geltung ab 11.02.2014; FNA: 600-1-6 Finanzverwaltung
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§ 2 Bundesfinanzdirektion Nord
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hamburg-Hafen übertragen.
(2) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- des Hauptzollamts Kiel, soweit die Kreise Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Segeberg und Stormarn betroffen sind,
- 2.
- des Hauptzollamts Oldenburg, soweit die Landkreise Cuxhaven, Stade, Ammerland, Friesland und Wesermarsch und die Stadt Wilhelmshaven betroffen sind, sowie
- 3.
- des Hauptzollamts Bremen, soweit der Landkreis Cuxhaven betroffen ist.
(3) Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Itzehoe übertragen, soweit der Kreis Rendsburg-Eckernförde betroffen ist.
Zitierungen von § 2 KraftStZustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KraftStZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftStZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KraftStZustV Bündelung von Zuständigkeiten
... werden gebündelt. Die Bündelung erfolgt im Einzelnen entsprechend den §§ 2 bis ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11083/a186885.htm