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§ 3 - Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung (KraftStZustV)

V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 92 (Nr. 6); aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
Geltung ab 11.02.2014; FNA: 600-1-6 Finanzverwaltung
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§ 3 Bundesfinanzdirektion Mitte



(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hannover übertragen, soweit der Landkreis Gifhorn betroffen ist.

(2) Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Erfurt übertragen, soweit die Landkreise Mittelsachsen und Meißen betroffen sind.

(3) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Berlin,

2.
des Hauptzollamts Potsdam sowie

3.
des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Zuständigkeiten für die Landkreise Mittelsachsen und Meißen.

(4) Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Oldenburg übertragen, soweit der Landkreis Rotenburg (Wümme) betroffen ist.

(5) Dem Hauptzollamt Osnabrück werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Hannover, soweit der Landkreis Diepholz betroffen ist, sowie

2.
des Hauptzollamts Oldenburg, soweit die Landkreise Cloppenburg und Emsland betroffen sind.



 

Zitierungen von § 3 KraftStZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KraftStZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KraftStZustV Bündelung von Zuständigkeiten
... werden gebündelt. Die Bündelung erfolgt im Einzelnen entsprechend den §§ 2 bis ...