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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 4 - Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung (KraftStZustV)
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 92 (Nr. 6); aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
Geltung ab 11.02.2014; FNA: 600-1-6 Finanzverwaltung
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Geltung ab 11.02.2014; FNA: 600-1-6 Finanzverwaltung
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§ 4 Bundesfinanzdirektion West
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Krefeld übertragen, soweit der Kreis Wesel betroffen ist.
(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- des Hauptzollamts Frankfurt am Main sowie
- 2.
- des Hauptzollamts Darmstadt, soweit der Main-Taunus-Kreis betroffen ist.
(3) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- des Hauptzollamts Aachen,
- 2.
- des Hauptzollamts Düsseldorf,
- 3.
- des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der Zuständigkeiten für die kreisfreie Stadt Köln, sowie
- 4.
- des Hauptzollamts Bielefeld, soweit der Kreis Warendorf betroffen ist.
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Zitierungen von § 4 KraftStZustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KraftStZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftStZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KraftStZustV Bündelung von Zuständigkeiten
... werden gebündelt. Die Bündelung erfolgt im Einzelnen entsprechend den §§ 2 bis ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11083/a186887.htm