Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 4 - Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung (KraftStZustV)

V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 92 (Nr. 6); aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
Geltung ab 11.02.2014; FNA: 600-1-6 Finanzverwaltung
|

§ 4 Bundesfinanzdirektion West



(1) Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Krefeld übertragen, soweit der Kreis Wesel betroffen ist.

(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Frankfurt am Main sowie

2.
des Hauptzollamts Darmstadt, soweit der Main-Taunus-Kreis betroffen ist.

(3) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Aachen,

2.
des Hauptzollamts Düsseldorf,

3.
des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der Zuständigkeiten für die kreisfreie Stadt Köln, sowie

4.
des Hauptzollamts Bielefeld, soweit der Kreis Warendorf betroffen ist.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 KraftStZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KraftStZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KraftStZustV Bündelung von Zuständigkeiten
... werden gebündelt. Die Bündelung erfolgt im Einzelnen entsprechend den §§ 2 bis ...