Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 6 - Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung (KraftStZustV)

V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 92 (Nr. 6); aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
Geltung ab 11.02.2014; FNA: 600-1-6 Finanzverwaltung
|

§ 6 Bundesfinanzdirektion Südost



(1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Rosenheim sowie

2.
des Hauptzollamts Landshut, soweit der Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm betroffen ist.

(2) Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Schweinfurt übertragen, soweit der Landkreis Forchheim betroffen ist.

(3) Dem Hauptzollamt Regensburg werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Landshut, mit Ausnahme der Zuständigkeiten für den Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, sowie

2.
des Hauptzollamts München, soweit das Gebiet des Flughafens München betroffen ist.

Anzeige


 

Zitierungen von § 6 KraftStZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KraftStZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KraftStZustV Bündelung von Zuständigkeiten
... gebündelt. Die Bündelung erfolgt im Einzelnen entsprechend den §§ 2 bis 6 ...