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§ 3 - Umverteilungsprämiengesetz 2014 (UmvertPrämG 2014)
G. v. 17.02.2014 BGBl. I S. 106 (Nr. 7)
Geltung ab 20.02.2014; FNA: 7847-36 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.02.2014; FNA: 7847-36 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Finanzvolumen und Beträge
(1) Für die Festlegung des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 6,8 vom Hundert der in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der durch Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 geändert worden ist, für Deutschland für das Jahr 2014 festgelegten Obergrenze verwendet (Finanzvolumen).
(2) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 ergibt sich, indem das Finanzvolumen nach Absatz 1 durch die Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche geteilt wird. Bei der Bildung der Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.
(3) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 hat die Höhe von 60 vom Hundert des Betrages nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 im Bundesanzeiger bekannt.
Text in der Fassung der Berichtigung des Umverteilungsprämiengesetzes 2014 B. v. 18. Juni 2014 BGBl. I S. 871 m.W.v. 20. Februar 2014
Frühere Fassungen von § 3 UmvertPrämG 2014
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.02.2014 (26.06.2014) | Berichtigung des Umverteilungsprämiengesetzes 2014 vom 18.06.2014 BGBl. I S. 871 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 UmvertPrämG 2014
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UmvertPrämG 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmvertPrämG 2014 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 UmvertPrämG 2014 Umverteilungsprämie 2014 (vom 20.02.2014)
... je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 nach § 3. Für den Zweck des Satzes 1 darf nur ein Zahlungsanspruch berücksichtigt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Umverteilungsprämiengesetzes 2014
B. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 871
Berichtigung UmvertPrämG2014Ber
... 2014 (BGBl. I S. 106) ist wie folgt zu berichtigen: In § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 ist jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 73/2009" durch die Angabe ...
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