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§ 5 - Umverteilungsprämiengesetz 2014 (UmvertPrämG 2014)
G. v. 17.02.2014 BGBl. I S. 106 (Nr. 7)
Geltung ab 20.02.2014; FNA: 7847-36 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.02.2014; FNA: 7847-36 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Sonstige Bestimmungen
Die Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014 ist ausgeschlossen, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 nachweislich einzig zu dem Zweck aufgespalten hat, um in den Genuss der Umverteilungsprämie 2014 zu kommen. Dies gilt auch für eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist.
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