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§ 4 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn (DGIAG)

§ 4 Satzung



Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

 
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