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§ 15 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn (DGIAG)
G. v. 20.06.2002 BGBl. I S. 2003; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 224-18 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 224-18 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 15 Beschäftigte
(1) Auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten und Auszubildenden der Stiftung sind die für die Beschäftigten und Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) 1Die Satzung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und Zustimmung der Personalvertretung abweichend von § 119 Absatz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Wahl des Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonderheiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen. 2Für die in den Instituten tätigen lokal Beschäftigten gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 15 DGIAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.06.2021 | Artikel 9 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
aktuell vorher | 01.07.2009 (06.08.2009) | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2622 |
aktuell | vor 01.07.2009 (06.08.2009) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 DGIAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 DGIAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DGIAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622
Artikel 1 1. GeistwStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
... 12. Der bisherige § 11 wird § 14. 13. Der bisherige § 12 wird § 15 und wie folgt gefasst: „§ 15 Beschäftigte (1) Auf die ... 13. Der bisherige § 12 wird § 15 und wie folgt gefasst: „§ 15 Beschäftigte (1) Auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der ... alle zwei Jahre" ersetzt. 15. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden ...
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 9 BPersVGNG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
... § 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2003), das zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 29. März ...
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