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Änderung § 7 DGIAG vom 05.04.2017

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§ 7 DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 7 DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verfahren des Stiftungsrates


(1) 1 Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die der oder die Vorsitzende nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberuft. 2 Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss der oder die Vorsitzende eine Sitzung einberufen.

(2) 1 An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen zwei Mitglieder der Direktionsversammlung, zwei Mitglieder der Versammlung der Beiratsvorsitzenden, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als ständige Gäste mit Antrags- und Rederecht teil. 2 Durch Satzung können weitere Personen zur Teilnahme zugelassen werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. 2 Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Satzung etwas anderes vorgesehen ist. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Wirtschaftsplanangelegenheiten, die Bestellung von Direktorinnen und Direktoren sowie Satzungsänderungen dürfen nicht gegen die Stimmen der vom Bund benannten Mitglieder entschieden werden. 5 Der Stiftungsrat holt vor strategisch bedeutsamen und zentral haushaltsrelevanten Entscheidungen die Stellungnahme der Direktionsversammlung ein; die Einzelheiten regelt die Satzung.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. 2 Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Satzung etwas anderes vorgesehen ist. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Wirtschaftsplanangelegenheiten, die Bestellung von Direktorinnen und Direktoren sowie Satzungsänderungen dürfen nicht gegen die Stimmen der vom Bund benannten Mitglieder entschieden werden. 5 Der Stiftungsrat holt vor strategisch bedeutsamen und zentral haushaltsrelevanten Entscheidungen die Stellungnahme der Direktionsversammlung ein; die Einzelheiten regelt die Satzung.

(heute geltende Fassung)