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Änderung § 1 DGIAG vom 01.07.2009
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§ 1 DGIAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 1 DGIAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung | |
(Text alte Fassung) Unter dem Namen "Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland" wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. Die Stiftung kann sich durch Satzung einen Namenszusatz geben. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. | (Text neue Fassung) Unter dem Namen 'Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland' wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. Die Stiftung kann sich durch Satzung einen Namenszusatz geben. |
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