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Änderung § 5 DGIAG vom 01.07.2009

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§ 5 DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 5 DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Organe der Stiftung


Organe der Stiftung sind

1. der Stiftungsrat,

(Text alte Fassung)

2. die Direktoren der Institute,

3.
die Wissenschaftlichen Beiräte der Institute.

(Text neue Fassung)

2. die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates,

3. die Direktionsversammlung,

4. die Direktorinnen oder
Direktoren der Institute,

5.
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.


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