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Änderung § 8 DGIAG vom 01.07.2009

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§ 8 DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 8 DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Direktoren der Institute


(Text neue Fassung)

§ 8 Direktionsversammlung


vorherige Änderung

(1) Die Direktoren der jeweiligen Institute werden auf Vorschlag des jeweiligen Wissenschaftlichen Beirates vom Stiftungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre. Einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Direktor führt die Geschäfte des Instituts. Er ist bevollmächtigt, die Stiftung in Angelegenheiten des Instituts zu vertreten; Erteilung von Untervollmachten ist zulässig. Der Direktor ist Vorgesetzter aller Institutsangehörigen. Er vollzieht aus dem Wirtschaftsplan der Stiftung den Teilplan des Instituts.

(3) Das Nähere
regelt die Satzung.



(1) Die Direktionsversammlung setzt sich aus den Direktorinnen und Direktoren der Institute zusammen.

(2) Die Direktionsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine hierfür stellvertretende Person und bestimmt ihre ständigen Gäste im Stiftungsrat.

(3) Die Direktionsversammlung nimmt über
die von ihr bestimmten ständigen Gäste im Stiftungsrat an der Willensbildung der Stiftung teil.

(4) Die Direktionsversammlung entscheidet
in der Regel in Sitzungen, die die Sprecherin oder der Sprecher nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einberuft. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss eine Sitzung einberufen werden. Die Direktionsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Einzelheiten
regelt die Satzung.


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