Tools:
Update via:
Änderung § 8 DGIAG vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. GeistwStiftGÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des DGIAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 DGIAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 8 DGIAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8 Direktoren der Institute | (Text neue Fassung)§ 8 Direktionsversammlung |
(1) Die Direktoren der jeweiligen Institute werden auf Vorschlag des jeweiligen Wissenschaftlichen Beirates vom Stiftungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre. Einmalige Wiederbestellung ist zulässig. (2) Der Direktor führt die Geschäfte des Instituts. Er ist bevollmächtigt, die Stiftung in Angelegenheiten des Instituts zu vertreten; Erteilung von Untervollmachten ist zulässig. Der Direktor ist Vorgesetzter aller Institutsangehörigen. Er vollzieht aus dem Wirtschaftsplan der Stiftung den Teilplan des Instituts. (3) Das Nähere regelt die Satzung. | (1) Die Direktionsversammlung setzt sich aus den Direktorinnen und Direktoren der Institute zusammen. (2) Die Direktionsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine hierfür stellvertretende Person und bestimmt ihre ständigen Gäste im Stiftungsrat. (3) Die Direktionsversammlung nimmt über die von ihr bestimmten ständigen Gäste im Stiftungsrat an der Willensbildung der Stiftung teil. (4) Die Direktionsversammlung entscheidet in der Regel in Sitzungen, die die Sprecherin oder der Sprecher nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einberuft. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss eine Sitzung einberufen werden. Die Direktionsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (5) Die Einzelheiten regelt die Satzung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1109/al20037-0.htm