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Änderung § 10 DGIAG vom 01.07.2009
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§ 9 DGIAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 10 DGIAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622 |
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(Text alte Fassung) § 9 Wissenschaftliche Beiräte der Institute | (Text neue Fassung)§ 10 Wissenschaftliche Beiräte der Institute |
(1) Für jedes Institut wird ein Wissenschaftlicher Beirat berufen. Er hat bis zu neun Mitglieder. Mitarbeiter der Institute dürfen ihm nicht angehören. Zu den Mitgliedern eines Wissenschaftlichen Beirates sollen auch ausländische Wissenschaftler gehören. | (1) Für jedes Institut wird ein Wissenschaftlicher Beirat berufen. Er hat bis zu neun Mitglieder. Beschäftigte der Institute dürfen ihm nicht angehören. Zu den Mitgliedern eines Wissenschaftlichen Beirates sollen auch ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gehören. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beiräte auf vier Jahre. Einmalige Wiederberufung in Folge ist zulässig. Vor Berufungen ist der jeweilige Wissenschaftliche Beirat zu hören. | |
(3) Jeder Wissenschaftliche Beirat berät in wissenschaftlichen Fragen das Institut, für das er berufen worden ist, und in dessen Angelegenheiten die übrigen Organe der Stiftung. Er legt Vorschläge für die Besetzung der jeweiligen Direktorenstelle vor. (4) Das Nähere regelt die Satzung. | (3) Jeder Wissenschaftliche Beirat berät in wissenschaftlichen Fragen das Institut, für das er berufen worden ist, und den Stiftungsrat in Angelegenheiten dieses Instituts. Er legt dem Stiftungsrat Vorschläge für die Besetzung der jeweiligen Direktorenstelle vor. (4) Die Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Beiräte bilden die Versammlung der Beiratsvorsitzenden. (5) Das Nähere regelt die Satzung. |
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