Änderung § 12 DGIAG vom 01.07.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. GeistwStiftGÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des DGIAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 12 DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Geschäftsführung


vorherige Änderung

 


(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Stiftung, soweit sie nach dem Gesetz oder der Satzung nicht von einem anderen Organ zu besorgen sind. Diese Person entscheidet insbesondere in nichtwissenschaftlichen Angelegenheiten, die über die Zusammenarbeit der Institute mit Personen und Behörden des jeweiligen Gastlandes hinausgehen oder von denen mehrere Institute betroffen sind. Sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Das Verfahren zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie weitere Einzelheiten regelt die Satzung.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed