Änderung § 13 DGIAG vom 01.07.2009

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§ 13 DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 13 DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622

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§ 13 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13 Geschäftsstelle


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Die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Stiftungsorgane, der Beschäftigten der Institute und der Wissenschaftlichen Beiräte. Sie wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet.




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