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Änderung § 13 DGIAG vom 01.07.2009
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§ 13 DGIAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 13 DGIAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622 |
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(Text alte Fassung) § 13 (neu) | (Text neue Fassung)§ 13 Geschäftsstelle |
Die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Stiftungsorgane, der Beschäftigten der Institute und der Wissenschaftlichen Beiräte. Sie wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet. |
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