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Änderung § 16 DGIAG vom 01.07.2009
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§ 13 DGIAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 16 DGIAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622 |
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(Text alte Fassung) § 13 Berichterstattung | (Text neue Fassung)§ 16 Berichterstattung |
Die Stiftung legt regelmäßig einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor. | Die Stiftung legt spätestens alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor. |
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