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Änderung § 16 DGIAG vom 01.07.2009

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§ 13 DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 16 DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622

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(Text neue Fassung)

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Die Stiftung legt regelmäßig einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.



Die Stiftung legt spätestens alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.