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§ 5 - Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV)

V. v. 20.02.2014 BGBl. I S. 143 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 27.02.2014; FNA: 2125-5-7-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Straftaten



Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII Teil II Abschnitt A Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Erzeugnis nicht richtig herstellt,

2.
entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 einen dort genannten Grenzwert überschreitet,

3.
entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,

4.
entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 3 Satz 1 Saccharose zugibt,

5.
entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 oder 4 eine Säuerung oder Entsäuerung durchführt,

6.
entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b eine Behandlung durchführt,

7.
entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt A Nummer 3 Brennwein verwendet,

8.
entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 5 ein dort genanntes Erzeugnis verarbeitet oder zusetzt oder

9.
entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 4 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt.





 

Frühere Fassungen von § 5 WeinSBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
vom 21.10.2022 BGBl. I S. 1876

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 WeinSBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WeinSBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinSBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1876
Artikel 1 1. WeinSBVÄndV Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
...  „Abschnitt 5 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 § 5 Straftaten Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird ...