Ordnungswidrig im Sinne des
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die
Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein Begleitdokument verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 15. Januar jedes Jahres vorlegt oder
- 3.
- entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 10. September jedes Jahres vorlegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1876