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§ 9 - Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV)
V. v. 20.02.2014 BGBl. I S. 143 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 27.02.2014; FNA: 2125-5-7-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 27.02.2014; FNA: 2125-5-7-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 9 Straftaten
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 Traubenmost oder Wein verschneidet,
- 2.
- entgegen Anhang I Teil D Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 4 einen dort genannten Wein süßt oder
- 3.
- entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 3 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, eine Cuvée oder einen Bestandteil einer Cuvée anreichert oder süßt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung V. v. 21. Oktober 2022 BGBl. I S. 1876 m.W.v. 29. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 9 WeinSBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.10.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom 21.10.2022 BGBl. I S. 1876 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 WeinSBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WeinSBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinSBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1876
Artikel 1 1. WeinSBVÄndV Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
... Abschnitt 8 Zuwiderhandlungen gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 § 9 Straftaten Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird ...
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