§ 11 - Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV)

V. v. 20.02.2014 BGBl. I S. 143 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 27.02.2014; FNA: 2125-5-7-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 11 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung und der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung V. v. 19. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 114 m.W.v. 29. April 2023

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Frühere Fassungen von § 11 WeinSBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.04.2023Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung und der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
vom 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 114

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 WeinSBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WeinSBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinSBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11a WeinSBV Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143 (vom 28.06.2024)
... ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist Nummer 5 der Anlage zu § 11 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...
Anlage WeinSBV (zu § 11) Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (vom 28.06.2024)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 7 AgrarGeoSVAV Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
... (BGBl. 2023 I Nr. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Übergangsregelung aus ... ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist Nummer 5 der Anlage zu § 11 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 2. In der ... bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 2. In der Anlage zu § 11 wird in Nummer 5 die Angabe „Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. ...

Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung und der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 114
Artikel 2 LMRStVuaÄndV Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
... 2022 (BGBl. I S. 1876) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten ... wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der ... Fassungen." 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 11 ) Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der ...


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