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Änderung § 8 WeinSBV vom 29.10.2022

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§ 8 WeinSBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
§ 8 WeinSBV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1876

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ein anderes Produkt in einer dort genannten Flasche vermarktet oder ausführt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Person, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzt, entgegen Artikel 35 Absatz 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Begleitdokument, eine Kopie, ein Register oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.