§ 1 Anwendungsbereich
1Die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach
§ 15 Absatz 4 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach
§ 15 Absatz 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben:
- 1.
- Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
- 2.
- Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
- 3.
- Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
- 4.
- Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
- 5.
- Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
- 6.
- Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 65 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
- 7.
- Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 Hektar, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
- 8.
- Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
- 9.
- Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
- 10.
- Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
- 11.
- Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
- 12.
- Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
- 13.
- (weggefallen)
- 14.
- Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern;
- 15.
- Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
- 16.
- bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Absatz 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
- 17.
- andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 Hektar oder mehr;
- 18.
- Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
- 19.
- Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.
2Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, bei weiteren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften eine Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bleibt unberührt.
Frühere Fassungen von § 1 RoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 RoV
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 448
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Raumordnungsgesetz (ROG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 15 ROG Raumverträglichkeitsprüfung (vom 28.09.2023) ... Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung . Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung sind die 1. ...
Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 20 StandAG Standortentscheidung (vom 28.09.2023) ... (4) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 16 der Raumordnungsverordnung und anderen raumordnungsrechtlichen Vorschriften findet eine Raumverträglichkeitsprüfung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 12 ROGÄndG Änderung der Raumordnungsverordnung ... § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember ... 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 1 Anwendungsbereich Die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012) ... auf diese Bußgeldvorschrift verweist." eingefügt. (35) In § 1 Satz 3 Nummer 4 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt ...
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
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